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IPTV und Strafen in der Schweiz

Redaktionsteam Bise IPTV · Geprüft am

Was das Gesetz vorsieht

Art. 67 URG: Wer ein Werk unerlaubt verwendet, etwa zugänglich macht oder weitersendet, wird laut Gesetz „auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft“. Art. 69 sieht dasselbe für verwandte Schutzrechte vor. Gewerbsmässiges Handeln wird von Amtes wegen verfolgt, mit bis zu fünf Jahren.

Wen es betrifft

Person Was die Quellen sagen
Zuschauer zu Hause privates Streaming laut IGE erlaubt
Wer hochlädt ausserhalb des Eigengebrauchs
Weiterverkäufer, Weitersender direkt betroffen, gewerbsmässig strenger
Internetprovider keine Sperrpflicht (BGer 2019)

Kursierende Bussenbeträge

In Artikeln tauchen hohe Beträge «für Nutzer» auf. Ein entsprechendes Urteil haben wir nicht gefunden; wir nennen deshalb keine Zahl.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn man «erwischt» wird?

Für den reinen Privatgebrauch sieht das IGE keine Widerrechtlichkeit. Strafbar ist das Verbreiten und Weitersenden.

Ist der Weiterverkauf von IPTV-Zugängen strafbar?

Das unerlaubte Weitersenden fällt unter Art. 67 und 69 URG, gewerbsmässig wird es von Amtes wegen verfolgt.

Und Boxen mit «freigeschalteten» Sendern?

Art. 150bis StGB bestraft das Herstellen und Inverkehrbringen von unerlaubten Entschlüsselungsgeräten. Eine normale Android-Box ist nicht gemeint.

Quellen

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